AGBs

betreffend den Verkauf und die Lieferung von Mineralölprodukten durch die Lienert + Ehrler AG,Eisenbahnstrasse 1, 8840 Einsiedeln

(nachfolgend „Verkäuferin“ genannt)

§ 1 Offerten / Bestellungen
Offerten und Bestellungen sind gemäss OR Art. 1 ff verbindlich. Die auf der Webseite der Verkäuferin veröffentlichten Preise und Zahlungskonditionen gelten als Richtpreise und sind unverbindliche Einladungen der Verkäuferin zur Offertstellung.


§ 2 Preis
Der Kaufpreis versteht sich „franko Tank“. Der Kaufpreis versteht sich aufgrund der am Tage des Vertragsabschlusses für die betreffende Warengattung geltenden in- und ausländischen Warenpreise, Fracht- und Mineralölsteuersätze, Schwerverkehrs- und Mehrwertsteuersätze sowie öffentliche Abgaben irgendwelcher Art. Bei ausdrücklich vereinbarten Festpreisen gehen zwischen Vertragsabschluss und Ablieferung allfällig erfolgte Erhöhungen oder Neuerhebungen der Fracht- und Mineralölsteuersätze, Carburagebühren, Versicherungsspesen oder anderen öffentlichen Abgaben zu Lasten des Käufers.


§ 3 Rücktritt vom Vertrag
Die Annullierung des Vertrages durch den Käufer berechtigt die Verkäuferin zu Schadenersatz:
Sofern der Tagespreis bei der Annullierung tiefer als der vereinbarte Kaufpreis ist, wird dem Käufer die Differenz
zwischen dem Kaufpreis und dem aktuellen Tagespreis zuzüglich einer Umtriebsentschädigung in Rechnung
gestellt. Ist der aktuelle Tagespreis höher als der vereinbarte Kaufpreis, wird nur die Umtriebsentschädigung in
Rechnung gestellt.


§ 4 Lieferung / Transport
Transport und Umschlag der Ware am Bestimmungsort erfolgen in jedem Fall auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Liefertermine können im Einzelfall vom vorgegebenen Zeitrahmen abweichen und werden daher nicht garantiert, die Verkäuferin kann deshalb auch nicht ersatzpflichtig gemacht werden. Wir bemühen uns jedoch, die von uns angegebenen Liefertermine einzuhalten. Für Lieferungen, die mehr als 60m Zuleitung oder die Zurverfügungstellung einer zusätzlichen Hilfsperson durch die Verkäuferin benötigen, kann ein Zuschlag für die Mehrkosten berechnet werden. Kosten für zusätzliche, im Zeitpunkt des Verkaufsabschlusses nicht bekannte
Tankanlagen oder erschwerte Ablade sowie Expresslieferungen können nachträglich in Rechnung gestellt werden. Dem Käufer wird empfohlen, die Heizung während dem Abfüllvorgang auszuschalten und nach ca. zwei Stunden wieder einzuschalten. Ist der Käufer während der Lieferung abwesend, hat er diese Massnahmen vorgängig einzuleiten. Beim Ablad muss die Verkäuferin aus gesetzlichen und sicherheitstechnischen Gründen freien Zugang zum Tank und zu den Messeinrichtungen haben. Wird der Zugang nicht gewährt, lehnt die Verkäuferin jegliche Haftung ab.


§ 5 Tankzustand
Mit der Auftragserteilung bestätigt der Käufer, dass der technische Zustand der Tankanlage und die Messvorrichtung den geltenden Gewässerschutzvorschriften und kantonalen Vorschriften entsprechen. Er bestätigt insbesondere die Anbringung von Tankvignetten vor der Lieferung, die Bereitstellung von Tankbüchern zur Erfassung der Lieferung oder andere vergleichbare und vom Gesetz geforderte Massnahmen. Sollt der Ablad auf Grund nicht erfüllter gesetzlicher Vorschriften unmöglich sein, hat der Käufer für die Logistikkosten aufzukommen. Schäden, die durch Überlaufen von Brenn- und Treibstoffen infolge mangelhaftem Zustand der Tankanlage entstehen, gehen zu Lasten des Tankbesitzers.


§ 6 Informationspflicht des Kunden
Der Käufer hat die Verkäuferin auf besondere umgebungstechnische Erschwernisse sowie auf gesetzliche, behördliche oder andere Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie für die Auslieferung der Ware von Bedeutung sind. Er hat weiter vor einer Bestellung/Anlieferung die freie Kapazität seines Tanks zu ermitteln und ist für einen einwandfreien technischen Zustand der Tankanlage und der Messvorrichtung verantwortlich. Die Zufahrt muss für 25t Lastwagen geeignet und gesetzlich erlaubt sein.


§ 7 Minder- und Mehrmengen / Nachlieferungen
Sollte die effektiv ausgelieferte Menge pro Lieferung und Abladeort um mehr als 10 Prozent unter der Bestellmenge liegen, so ist die Verkäuferin im Hinblick auf eine rationelle Auslastung der Transportkapazitäten gezwungen, den Preis der entsprechenden Mengenkategorie anzuwenden. Liegt die Liefermenge aus Verschulden der Verkäuferin um mehr als 10 Prozent oder mindestens 500 Liter unter der Bestellmenge pro Ablad, so kann der Käufer innerhalb von vierzehn Tagen Nachlieferung ohne zusätzliche Kosten verlangen. Bei Liefermengen, die die Bestellmenge überschreiten, insbesondere beim Auffüllkauf, ist die Verkäuferin berechtigt, die Mehrmengen zum Tagespreis in Rechnung zu stellen, sofern die Preisentwicklung zwischen Bestell- und Liefertag eine Wiederbeschaffung zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen verunmöglicht. Dabei wird eine entsprechende Mischpreiskalkulation angewendet.


§ 8 Liefer- und Annahmeverzug
Kann die Lieferung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist durch Gründe seitens des Käufers nicht erfolgt, kann der Käufer erst nach Ablauf einer der Verkäuferin zu setzenden Nachfrist von mindestens drei Arbeitstagen vom Vertrag zurücktreten. Bei Nichtabnahme der bestellten Menge innerhalb der vereinbarten Frist, kann die Verkäuferin die Ware in Rechnung stellen. Allfällige aus der verspäteten Lieferung entstehende Lagerkosten, Zinsverluste, etc. gehen zu Lasten des Käufers.


§ 9 Fakturierung
Die Fakturierung erfolgt aufgrund der Angaben laut Lieferschein: das heisst, über das durch die amtlich geeichte Messvorrichtung festgestellte Volumen der Ware bei Tankwagenlieferung bei 15° Celsius.


§ 10 Zahlungskonditionen / Zahlungsverzug
Zahlungen des Käufers haben innert der vereinbarten Zahlungsfrist rein netto und unter Ausschluss der Verrechnung zu erfolgen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist und Nichtbezahlung trotz Mahnung, werden zudem sämtliche Forderungen des Verkäufers aus anderen Lieferungen zur Zahlung fällig. Andere Bestellungen muss die Verkäuferin nicht erfüllen, solange sich der Käufer in Zahlungsverzug befindet. Es wird ein Verzugszinssatz von maximal 5% und allfällig weitere entstehende Spesen berechnet. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung der Forderung im Eigentum der Verkäuferin.


§ 11 Reklamationen
Allfällige Mangelrügen und andere Reklamationen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Ware beim Verkäufer schriftlich angebracht wurden.


§ 12 Höhere Gewalt / Lieferungsbehinderung / Haftung
Höhere Gewalt entbindet die Verkäuferin von ihrer Lieferungsverpflichtung, Leistung von Schadenersatz und Nachlieferung. Als Fall der höheren Gewalt gelten namentlich: Kriege, Revolutionen, Streiks, Sperren, Ein- und Ausfuhrverbote und sonstige behördliche Massnahmen im In- und Ausland, jede Art von Lieferbehinderung, jede Art von Betriebsstörung, Beschädigung von Rohstoffen, Hilfsmaterialien und der Ware selbst. Die Haftung der Verkäuferin beschränkt sich in jedem Falle auf grobe Fahrlässigkeit seiner Organe. Sie ist nicht verpflichtet, bestellte Ware vor dem Abliefertermin im Inland bereitzustellen.


§ 13 Zuteilung bei Versorgungsschwierigkeiten
Treten bei der Verkäuferin Versorgungsschwierigkeiten auf, so ist sie berechtigt, nach freiem Ermessen Zuteilung und Belieferung des Käufers und anderer Abnehmer sowie Abdeckung der Bedürfnisse im eigenen Betrieb vorzunehmen.


§ 14 Hinweis der Eidg. Oberzolldirektion (Verwendungsvorbehalt)
Der Käufer ist gegenüber der Zollverwaltung sowie gegenüber der Verkäuferin verantwortlich, dass die gekaufte Ware nur gemäss den zollamtlichen Zweckbestimmungen verwendet wird. Heizöl zur Wärmeerzeugung: Dieses Heizöl wurde zu einem begünstigten Satz versteuert; es darf daher nur zu Feuerungszwecken verwendet werden. Eine andere Verwendung (z.B. als Treibstoff oder zu Reinigungszwecken) ist verboten. Der Weiterverkauf ist nicht zulässig. Widerhandlungen werden nach Mineralölsteuergesetz geahndet. Die Zollverwaltung behält sich eine Kontrolle der Verwendung vor.


§ 15 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen und ausschliesslicher Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten ist Einsiedeln. Anwendbares Recht: CH-Recht (Das Rechtsverhältnis zwischen der Verkäuferin und dem Käufer untersteht schweizerischem Recht.)


Bei Unklarheiten oder Fragen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen zögern Sie nicht uns anzurufen.


Stand Juni 2008